Artikel 24 Offenlegung von Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte · Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Ecodesign-VO)
(1) Wirtschaftsteilnehmer, die unverkaufte Verbraucherprodukte unmittelbar entsorgen oder in ihrem Auftrag entsorgen lassen, müssen Folgendes offenlegen:
- a. die Anzahl und das Gewicht der pro Jahr entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte nach Art oder Kategorie der Produkte;
- b. die Gründe für die Entsorgung der Produkte und, falls geltend gemacht, die einschlägige Ausnahme nach Artikel 25 Absatz 5;
- c. den Anteil der zugeführten entsorgten Produkte — sei es direkt oder über einen Dritten –zu jeder der folgenden Tätigkeiten: Vorbereitung zur Wiederverwendung einschließlich Instandsetzung und Wiederaufarbeitung, zum Recycling, zu sonstiger Verwertung einschließlich der energetischen Verwertung und zur Beseitigung, im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG;
- d. die Maßnahmen, die zum Zwecke der Verhinderung der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte geplant wurden.
(2) Die Wirtschaftsteilnehmer übermitteln auf Anfrage der Kommission oder einer zuständigen nationalen Behörde alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Lieferung und des Empfangs der gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels offengelegten entsorgten Produkte erforderlich sind, sowie — falls relevant — die Informationen, die für den Nachweis der Anwendbarkeit einer Ausnahme gemäß Artikel 25 Absatz 5 notwendig sind, es sei denn, diese Informationen stehen der zuständigen nationalen Behörde auf der Grundlage eines anderen Rechtsakts zur Verfügung. Diese Informationen und Unterlagen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Anfrage auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten und das Format für die Offenlegung der in Absatz 1 genannten Informationen einschließlich der Abgrenzung der Art oder Kategorie der Produkte sowie die Vorgehensweise für die Überprüfung der Informationen festgelegt werden.