Artikel 17 Verfahren zur Erteilung oder Verweigerung der Zulassung · Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR) (EMIR)
(1) Die antragstellende CCP beantragt ihre Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 oder eine Ausweitung einer bestehenden Zulassung nach Artikel 15 Absatz 1 im elektronischen Format über die zentrale Datenbank. Der Antrag wird unverzüglich über diese zentrale Datenbank an die für die CCP zuständige Behörde, die ESMA und das in Artikel 18 genannte Kollegium weitergeleitet.
(2) Die für die CCP zuständige Behörde teilt der antragstellenden CCP nach der in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Empfangsbestätigung mit, ob der Antrag die erforderlichen Unterlagen und Informationen enthält.
(3) Die für die CCP zuständige Behörde führt innerhalb der in Unterabsatz 2 genannten Frist (im Folgenden Risikobewertungszeitraum) eine Risikobewertung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen durch die CCP durch.
(3a) Unbeschadet der in Absatz 3 Unterabsatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Stellungnahme kann die ESMA nach Eingang des Entwurf einer Entscheidung und eines Berichts nach Absatz 3 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Entwurf einer Entscheidung auch eine Stellungnahme gemäß Artikel 23a und Artikel 24a Absatz 7 zu diesem Entwurf einer Entscheidung übermitteln, wenn dies erforderlich ist, um eine einheitliche und kohärente Anwendung eines einschlägigen Artikels zu fördern.
(3b) Während des Risikobewertungszeitraums
- a. kann die für die CCP zuständige Behörde über die zentrale Datenbank der antragstellenden CCP Fragen stellen und ergänzende Informationen von ihr anfordern,
- b. koordiniert die für die CCP zuständige Behörde über die zentrale Datenbank Fragen der ESMA oder eines Mitglieds des in Artikel 18 genannten Kollegiums und übermittelt sie der antragstellenden CCP, und
- c. übermittelt die für die CCP zuständige Behörde über die zentrale Datenbank der ESMA und den Mitgliedern des in Artikel 18 genannten Kollegiums alle Antworten der antragstellenden CCP.
(3c) Binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt der gemäß Absatz 3 Unterabsatz 4 bzw. 6 dieses Artikels angenommenen Stellungnahmen der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums und, falls abgebeben, der gemäß Absatz 3a Unterabsatz 1 dieses Artikels angenommenen Stellungnahme der ESMA trifft die für die CCP zuständige Behörde ihre Entscheidung und übermittelt sie der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium über die zentrale Datenbank.
(4) Die für die CCP zuständige Behörde beschließt nur dann, die in Artikel 14 und Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zulassung nach gebührender Berücksichtigung der in Absatz 3 und 3a genannten Stellungnahmen der ESMA und des Kollegiums, einschließlich der darin enthaltenen Bedingungen und Empfehlungen, zu erteilen, wenn sie uneingeschränkt davon überzeugt ist, dass die antragstellende CCP
- a. die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt, gegebenenfalls auch in Bezug auf die Erbringung von Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten für Nichtfinanzinstrumente, und
- b. als System im Sinne der Richtlinie 98/26/EG gemeldet ist.
(5) Die ESMA wird gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig, wenn die für die CCP zuständige Behörde diese Verordnung nicht angewandt hat oder so angewandt hat, dass ein Verstoß gegen Unionsrecht vorzuliegen scheint.
(6) Bei den im Rahmen dieser Aufgaben getroffenen Maßnahmen eines Mitglieds des Kollegiums darf ein Mitgliedstaat oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten als Ausgangspunkt für die Erbringung von Clearingdiensten in jeglicher Währung nicht direkt oder indirekt diskriminiert werden.
(7) Binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags teilt die zuständige Behörde der antragstellenden CCP schriftlich mit ausführlicher Begründung mit, ob die Zulassung erteilt oder verweigert wurde.