TITEL III ZULASSUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON CCPs › KAPITEL 1 Bedingungen und Verfahren für die Zulassung einer CCP

Artikel 17a Beschleunigtes Verfahren für die Genehmigung einer Ausweitung der Zulassung · Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR) (EMIR)

(1) Ein beschleunigtes Verfahren für die Genehmigung einer Ausweitung der Zulassung findet Anwendung, wenn eine CCP beabsichtigt, gemäß Artikel 15 ihre Geschäftstätigkeit auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten auszuweiten und wenn eine solche Ausweitung alle folgenden Bedingungen erfüllt:
  1. a. sie bewirkt nicht, dass die CCP ihre operative Struktur zu irgendeinem Zeitpunkt im Kontraktzyklus erheblich anpassen muss;
  2. b. sie umfasst nicht das Angebot Kontrakte zu clearen, die nicht auf dieselbe Weise wie oder zusammen mit bereits von der CCP geclearten Kontrakten liquidiert werden können;
  3. c. sie bewirkt nicht, dass die CCP wesentliche neue Vertragsspezifikationen berücksichtigen muss;
  4. d. sie führt nicht zur Einführung wesentlicher neuer Risiken oder einer erheblichen Erhöhung des Risikoprofils der CCP;
  5. e. sie umfasst nicht das Angebot eines neuen Abwicklungs- oder Liefermechanismus oder -dienstes, bei dem Verbindungen zu einem anderen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, einem Zentralverwahrer oder einem anderen Zahlungssystem, das bzw. der von der CCP zuvor nicht genutzt wurde, hergestellt werden.
(2) Eine CCP, die nach dem in diesem Artikel festgelegten beschleunigten Verfahren einen Antrag auf Ausweitung ihrer bestehenden Zulassung auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten stellt, muss nachweisen, dass die geplante Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten für die Bewertung im Rahmen eines solchen Verfahrens infrage kommt.
(3) Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach einer Empfangsbestätigung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels entscheidet die für die CCP zuständige Behörde nach Berücksichtigung der Beiträge der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums,
  1. a. ob der Antrag für eine Prüfung im beschleunigten Verfahren gemäß diesem Artikel infrage kommt und
  2. b. b)wenn der Antrag für eine Prüfung im beschleunigten Verfahren gemäß diesem Artikel infrage kommt, ob
    1. i) die Ausweitung der Zulassung gewährt werden soll, wenn die CCP diese Verordnung einhält, oder
    2. ii) die Ausweitung der Zulassung verweigert werden soll, wenn die CCP diese Verordnung nicht einhält.
(4) Die für die CCP zuständige Behörde unterrichtet die antragstellende CCP innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist schriftlich über die zentrale Datenbank über ihre Entscheidung nach jenem Absatz.
(5) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Absatz 1 Buchstaben a bis e des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen weiter zu präzisieren und das Verfahren für die Konsultation der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums im Einklang mit Absatz 3 dieses Artikels zu der Frage, ob diese Bedingungen erfüllt sind, festzulegen.

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