Artikel 17b Verfahren für die Annahme von Entscheidungen, Berichten oder anderen Maßnahmen · Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR) (EMIR)
(1) Die für eine CCP zuständige Behörde übermittelt im elektronischen Format über die zentrale Datenbank ein Ersuchen um Stellungnahme
- a. der ESMA gemäß Artikel 23a Absatz 2, wenn die für die CCP zuständige Behörde beabsichtigt, eine Entscheidung, einen Bericht oder eine andere Maßnahme in Bezug auf die Artikel 7, 8, 20, 21, 29 bis 33, 35, 36, 37, 41 und 54 anzunehmen;
- b. des in Artikel 18 genannten Kollegiums gemäß Artikel 19, wenn die für die CCP zuständige Behörde beabsichtigt, eine Entscheidung, einen Bericht oder eine andere Maßnahme in Bezug auf die Artikel 20, 21, 30, 31, 32, 35, 37, 41, 49, 51 und 54 anzunehmen.
(2) Sofern in dem einschlägigen Artikel nichts anderes bestimmt ist, bewertet die für die CCP zuständige Behörde binnen 30 Arbeitstagen nach der Einreichung des in Absatz 1 genannten Ersuchens (im Folgenden Bewertungszeitraum) die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen durch die CCP. Bis zum Ende des Bewertungszeitraums übermittelt die für die CCP zuständige Behörde der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium ihren Entwurf einer Entscheidung, eines Berichts oder einer anderen Maßnahme.
(3) Sofern in einem einschlägigen Artikel nichts anderes bestimmt ist, gilt nach Eingang sowohl des Ersuchens um Stellungnahme gemäß Absatz 1 als auch der Entwürfe von Entscheidungen, Berichten oder anderen Maßnahmen gemäß Absatz 2 Folgendes:
- a. Die ESMA gibt in Bezug auf Artikel 20 eine Stellungnahme ab, in der sie bewertet, ob die CCP die jeweiligen Anforderungen gemäß Artikel 23a Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 23a Absatz 2 und Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc erfüllt. Die ESMA übermittelt ihre Stellungnahme an die für die CCP zuständige Behörde und das in Artikel 18 Absatz 1 genannte Kollegium. Die ESMA kann in ihre Stellungnahme alle Bedingungen oder Empfehlungen aufnehmen, die sie für erforderlich hält, um etwaigen Mängeln beim Risikomanagement der CCP entgegenzuwirken, insbesondere im Zusammenhang mit ermittelten grenzüberschreitenden Risiken oder Risiken für die Finanzstabilität der Union. Die ESMA gibt auch in Bezug auf die Artikel 21 und 37 eine Stellungnahme gemäß diesen Artikeln und gemäß Artikel 23a Absatz 2 und Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc ab, und die ESMA kann in ihre Stellungnahme alle Bedingungen oder Empfehlungen aufnehmen, die sie für erforderlich hält.
- b. Die ESMA kann in Bezug auf die Artikel 7, 8, 29 bis 33, 35, 36, 41 und 54 eine Stellungnahme gemäß Artikel 23a und Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc zu diesem Entwurf einer Entscheidung, eines Berichts oder einer anderen Maßnahme abgeben, wenn dies erforderlich ist, um eine kohärente und kohärente Anwendung eines einschlägigen Artikels zu fördern.
- c. Das in Artikel 18 genannte Kollegium gibt eine Stellungnahme gemäß Artikel 19 ab, in der die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen durch die CCP bewertet wird, und übermittelt sie der für die CCP zuständigen Behörde und der ESMA. Die Stellungnahme des Kollegiums kann Bedingungen oder Empfehlungen enthalten, die es für erforderlich hält, um etwaigen Mängeln beim Risikomanagement der CCP entgegenzuwirken.
(4) Binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Stellungnahme der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums und, falls abgegeben, der gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels abgegebenen Stellungnahme der ESMA oder innerhalb der in dieser Verordnung anderweitig festgelegten Frist nimmt die für die CCP zuständige Behörde nach gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der ESMA und des Kollegiums, einschließlich etwaiger darin enthaltener Bedingungen und Empfehlungen, ihre Entscheidung, ihren Bericht oder eine andere Maßnahme gemäß einem einschlägigen Artikel an und übermittelt sie der ESMA und dem Kollegium.