Artikel 18 Kollegium · Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR) (EMIR)
(1) Binnen 30 Kalendertagen nach Übermittlung der in Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Mitteilung richtet die für die CCP zuständige Behörde ein Kollegium ein, um die Durchführung der in den Artikeln 15, 17, 17a, 20, 21, 30, 31, 32, 35, 37, 41, 49, 51 und 54 genannten Aufgaben zu erleichtern. Der Ko-Vorsitz und die Leitung dieses Kollegiums werden von der zuständigen Behörde und einem der in Artikel 24a Absatz 2 Buchstabe b genannten unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses (im Folgenden Ko-Vorsitze) gemeinsam übernommen.
(2) Dem Kollegium gehören an:
- a. der Vorsitz oder eines der unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses nach Artikel 24a Absatz 2 Buchstaben a und b;
- b. die für die CCP zuständige Behörde;
- c. die zuständigen Behörden, die verantwortlich sind für die Beaufsichtigung der Clearingmitglieder der CCP, die in den drei Mitgliedstaaten niedergelassen sind, die auf der aggregierten Basis eines Einjahreszeitraums die höchsten Beiträge in den gemäß Artikel 42 der vorliegenden Verordnung von der CCP unterhaltenen Ausfallfonds einzahlen, sowie bei Bedarf und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des RatesVerordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63). die EZB im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute als Teil des einheitlichen Aufsichtsmechanismus;
- ca. die anderen als die in Buchstabe c genannten für die Beaufsichtigung von Clearingmitgliedern zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der Zustimmung der für die CCP zuständigen Behörde. Diese zuständigen Behörden beantragen die Zustimmung für die Teilnahme am Kollegium bei der für die CCP zuständigen Behörde und begründen den Antrag anhand ihrer Abschätzung der Folgen, die eine finanzielle Notlage der CCP auf die Finanzstabilität ihres jeweiligen Mitgliedstaats haben könnte. Wenn die für die CCP zuständige Behörde den Antrag ablehnt, begründet sie dies umfassend und ausführlich in schriftlicher Form;
- d. die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der von der CCP bedienten Handelsplätze verantwortlich sind;
- e. die zuständigen Behörden, die die CCPs beaufsichtigen, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen geschlossen wurden;
- f. die zuständigen Behörden, die zentrale Wertpapierverwahrstellen beaufsichtigen, mit denen die CCP verbunden ist;
- g. die für die Überwachung der CCP jeweils verantwortlichen Mitglieder des ESZB und die Mitglieder des ESZB, die für die Überwachung von CCPs verantwortlich sind, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen geschlossen wurden;
- h. die Zentralbanken, die die wichtigsten Unionswährungen der abgerechneten Finanzinstrumente emittieren;
- i. vorbehaltlich der Zustimmung der für die CCP zuständigen Behörde die anderen als die in Buchstabe h genannten Zentralbanken, die Unionswährungen emittieren, auf die von dieser CCP geclearte oder zu clearende Finanzinstrumente lauten. Diese emittierenden Zentralbanken beantragen die Zustimmung für die Teilnahme am Kollegium bei der für die CCP zuständigen Behörde und begründen den Antrag anhand ihrer Abschätzung der Folgen, die eine finanzielle Notlage der CCP auf ihre jeweilige Emissionswährung haben könnte. Wenn die für die CCP zuständige Behörde den Antrag ablehnt, begründet sie dies umfassend und ausführlich in schriftlicher Form.
(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die nicht dem Kollegium angehört, kann vom Kollegium jedwede Auskunft verlangen, die sie für die Ausübung ihrer Aufsichtspflichten benötigt.
(4) Das Kollegium nimmt — unbeschadet der Verantwortlichkeiten zuständiger Behörden im Rahmen dieser Verordnung — folgende Aufgaben wahr:
- a. Ausarbeitung der Stellungnahme gemäß Artikel 19;
- b. Informationsaustausch, einschließlich Informationsersuchen, gemäß Artikel 84;
- c. Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben unter seinen Mitgliedern;
- d. Koordinierung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen auf der Grundlage einer Risikobewertung der CCP, und
- e. Festlegung von Verfahren und Notfallplänen für Krisensituationen gemäß Artikel 24.
(5) Grundlage für die Einrichtung und die Arbeitsweise des Kollegiums ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen allen Mitgliedern des Kollegiums.
(6) Um die einheitliche und kohärente Arbeitsweise der Kollegien in der gesamten Union zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA in Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Bedingungen, anhand deren entschieden wird, welche die wichtigsten Unionswährungen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe h sind, und die praktischen Modalitäten im Sinne des Absatzes 5 näher bestimmt werden.