TITEL III ZULASSUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON CCPs › KAPITEL 1 Bedingungen und Verfahren für die Zulassung einer CCP

Artikel 19 Stellungnahme des Kollegiums · Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR) (EMIR)

(1) Ist das in Artikel 18 genannte Kollegium nach dieser Verordnung zur Abgabe einer Stellungnahme verpflichtet, so gelangt es zu einer gemeinsamen Stellungnahme, in der festgestellt wird, ob die CCP die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt.
(1a) Wenn das Kollegium eine Stellungnahme gemäß der vorliegenden Verordnung abgibt, kann diese Stellungnahme auf Ersuchen eines Mitglieds des Kollegiums und nach Annahme durch eine Mehrheit des Kollegiums gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zusätzlich zu der Feststellung, ob die CCP der vorliegenden Verordnung nachkommt, Empfehlungen für die Behebung von Mängeln beim Risikomanagement der CCP und für die Stärkung ihrer Belastbarkeit enthalten.
(2) Die ESMA wirkt im Rahmen ihrer allgemeinen Koordinatorfunktion gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf die Annahme einer gemeinsamen Stellungnahme hin.
(3) Eine Stellungnahme mit Stimmenmehrheit des Kollegiums wird mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder verabschiedet.
(4) Unbeschadet des Verfahrens nach Artikel 17 trägt die zuständige Behörde der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels verabschiedeten Stellungnahme des Kollegiums gebührend Rechnung, einschließlich möglicher Empfehlungen für die Behebung von Mängeln beim Risikomanagement der CCP und für die Stärkung ihrer Belastbarkeit. Folgt die für die CCP zuständige Behörde der Stellungnahme des Kollegiums nicht — einschließlich etwaiger darin enthaltener Empfehlungen für die Behebung von Mängeln beim Risikomanagement der CCP und für die Stärkung ihrer Belastbarkeit —, so muss ihre Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung und einer Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von dieser Stellungnahme oder von den Empfehlungen versehen sein.

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