Artikel 49 Überprüfung der Modelle, Stresstests und Backtesting · Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR) (EMIR)
(1) Eine CCP überprüft regelmäßig die Modelle und Parameter, die bei der Berechnung ihrer Einschussanforderungen, der Beiträge zum Ausfallfonds und der Anforderungen an die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, sowie andere Risikokontrollmechanismen. Sie unterwirft die Modelle häufigen, strikten Stresstests, um ihre Belastbarkeit unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zu bewerten, und sie führt Backtests durch, um die Zuverlässigkeit der angewandten Methodik zu beurteilen. Die CCP lässt eine unabhängige Validierung vornehmen, unterrichtet die für sie zuständige Behörde und die ESMA über die Ergebnisse der durchgeführten Tests und holt von ihnen vor jeder wesentlichen Änderung der Modelle und Parameter eine Validierung gemäß den Absätzen 1a bis 1e ein.
(1a) Jede Änderung an Modellen und Parametern, die nicht gemäß Artikel 49a bewertet wird, wird nach dem im vorliegenden Artikel festgelegten Verfahren bewertet.
(1b) Will eine CCP eine Änderung an den in Absatz 1 genannten Modellen und Parametern vornehmen, beantragt sie in elektronischer Form die Validierung dieser Änderung und nutzt hierfür die zentrale Datenbank. Der Antrag wird unverzüglich an die für die CCP zuständige Behörde, die ESMA und das in Artikel 18 genannte Kollegium weitergeleitet. Die CCP fügt ihrem Antrag eine unabhängige Validierung der beabsichtigten Änderung bei.
(1c) Die für die CCP zuständige Behörde und die ESMA bewerten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Bestätigung des Eingangs des Antrags, ob der Antrag die erforderlichen Unterlagen enthält und ob diese Unterlagen alle gemäß Absatz 5 Buchstabe d erforderlichen Informationen enthalten.
(1d) Innerhalb von 40 Arbeitstagen, nachdem festgestellt wurde, dass alle Unterlagen und Informationen gemäß Absatz 1c übermittelt wurden,
- a. führt die zuständige Behörde für die wesentliche Änderung eine Risikobewertung durch und legt ihren Bericht der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium vor und
- b. führt die ESMA für die wesentliche Änderung eine Risikobewertung durch und legt ihren Bericht der für die CCP zuständigen Behörde und dem in Artikel 18 genannten Kollegium vor.
(1e) Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahme des in Artikel 18 genannten Kollegiums oder — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt — nach Ablauf der Frist für die Abgabe dieser Stellungnahme erteilen oder verweigern die für die CCP zuständige Behörde und die ESMA unter Berücksichtigung der in Absatz 1d Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Berichte und dieser Stellungnahme die Validierung und teilen dies einander schriftlich mit, wobei die Erteilung oder Verweigerung ausführlich begründet wird. Hat die für die CCP zuständige Behörde oder die ESMA die Änderung nicht validiert, wird die Validierung abgelehnt.
(1f) Die für die CCP zuständige Behörde teilt der CCP innerhalb der in Absatz 1e genannten Frist mit, ob die Validierungen erteilt oder verweigert wurden, und begründet dies ausführlich.
(1g) Die CCP darf vor der Validierung durch sowohl die für sie zuständige Behörde als auch die ESMA keine wesentliche Änderung an einem Modell oder Parameter gemäß Absatz 1 vornehmen.
(1h) Änderungen von Parametern, die das Ergebnis der Anwendung einer Methode sind, die Teil eines validierten Modells ist, entweder aufgrund externer Eingaben oder aufgrund einer regelmäßigen Überprüfung oder Kalibrierung, gelten für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 49a nicht als Änderungen an Modellen und Parametern.
(1i) Eine Änderung ist als wesentlich anzusehen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a. Die Änderung führt zu einer wesentlichen Ab- oder Zunahme der gesamten vorfinanzierten Finanzmittel der CCP, einschließlich Einschussanforderungen, Ausfallfonds und Eigenmittelbeträge gemäß Artikel 45 Absatz 4.
- b. Die Änderung betrifft die Struktur oder die strukturellen Elemente des Modells für die Berechnung von Einschusszahlungen.
- c. Eine Komponente des Modells für die Berechnung von Einschusszahlungen, einschließlich eines Einschussparameters oder eines Aufschlags, wird in einer Weise eingeführt, abgeschafft oder geändert, die zu einer wesentlichen Verringerung oder Erhöhung des Ergebnisses des Modells für die Berechnung von Einschusszahlungen auf CCP-Ebene führt.
- d. Die Methode zur Berechnung von Portfoliosaldierungen wird so geändert, dass sich eine wesentliche Verringerung oder Erhöhung der Gesamteinschussanforderungen für die Finanzinstrumente innerhalb des Portfolios ergibt.
- e. Die Methode zur Festlegung und Kalibrierung von Stresstestszenarien für die Bestimmung des Umfangs der Ausfallfonds der CCP und des Umfangs der Beiträge der einzelnen Clearingmitglieder zu diesen Ausfallfonds wird geändert, sodass sich eine wesentliche Verkleinerung oder Vergrößerung eines der Ausfallfonds oder eines individuellen Ausfallfondsbeitrags ergibt.
- f. Die Methode zur Bewertung des Liquiditätsrisikos wird geändert, sodass sich eine wesentliche Erhöhung oder Verringerung des geschätzten Liquiditätsbedarfs pro Währung oder des Gesamtliquiditätsbedarfs ergibt.
- g. Die Methode zur Bestimmung des Konzentrationsrisikos einer CCP gegenüber einer einzelnen Gegenpartei wird so geändert, dass sich das Gesamtrisiko der CCP gegenüber dieser Gegenpartei erheblich verringert oder erhöht.
- h. Die Methode zur Bewertung von Sicherheiten oder zur Kalibrierung der Abschläge auf Sicherheiten wird so geändert, sodass der Gesamtwert der Sicherheiten wesentlich abnimmt oder ansteigt.
- i. Die Änderung könnte sich wesentlich auf das Gesamtrisiko der CCP auswirken.
(2) Eine CCP unterwirft die wesentlichen Aspekte ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds regelmäßigen Tests und ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Clearingmitglieder diese Verfahren verstehen und geeignete Vorkehrungen getroffen haben, um bei einem Ausfall entsprechend reagieren zu können.
(3) Eine CCP veröffentlicht Hauptaspekte zu ihrem Risikomanagementmodell und die bei der Durchführung des Stresstests gemäß Absatz 1 zugrunde gelegten Annahmen.
(4) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der EBA, anderer jeweils zuständiger Behörden und der Mitglieder des ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a. Art der Tests, die für verschiedene Kategorien von Finanzinstrumenten und Portfolios durchzuführen sind;
- b. Einbeziehung von Clearingmitgliedern oder anderen Parteien in die Tests;
- c. Häufigkeit der Tests;
- d. Zeithorizont der Tests;
- e. Schlüsselinformationen gemäß Absatz 3.
(5) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes näher bestimmt wird:
- a. was für die Zwecke von Absatz 1i Buchstaben a und c bis h unter einer wesentlichen Erhöhung oder Verringerung bzw. Zu- oder Abnahme bzw. Vergrößerung oder Verkleinerung zu verstehen ist;
- b. die Elemente, die im Rahmen der Bewertung, ob eine der in Absatz 1i genannten Bedingungen erfüllt ist, zu berücksichtigen sind;
- c. sonstige Änderungen an Modellen, die als bereits von dem genehmigten Modell abgedeckt angesehen werden können und daher nicht als Modelländerung gelten und nicht den in diesem Artikel oder in Artikel 49a festgelegten Verfahren unterliegen; und
- d. die Listen der erforderlichen Unterlagen, die einem Antrag auf Validierung gemäß Absatz 1c des vorliegenden Artikels und Artikel 49a beizufügen sind, und die Informationen, die diese Unterlagen enthalten müssen, um nachzuweisen, dass die CCP alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
(6) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das elektronische Format festgelegt wird, in dem der Antrag auf die in Absatz 1b des vorliegenden Artikels und in Artikel 49a genannte Zulassung an die zentrale Datenbank zu übermitteln ist.