TITEL IV ANFORDERUNGEN AN CCPs › KAPITEL 3 Aufsichtsrechtliche Anforderungen

Artikel 49a Beschleunigtes Verfahren für nicht wesentliche Änderungen an den Modellen und Parametern einer CCP · Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR) (EMIR)

(1) Ist eine CCP der Auffassung, dass eine Änderung eines Modells oder Parameters nach Artikel 49 Absatz 1, die sie anzunehmen beabsichtigt, die in Absatz 1i des genannten Artikels genannten Bedingungen nicht erfüllt, so kann sie beantragen, dass bei dem Antrag auf Validierung der Änderung das beschleunigte Verfahren gemäß dem vorliegenden Artikel angewandt wird.
(2) Das beschleunigte Verfahren gilt für eine vorgeschlagene Änderung an einem Modell oder Parameter, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
  1. a. die CCP hat eine Validierung einer gemäß diesem Artikel zu bewertenden Änderung beantragt, und
  2. b. die für die CCP zuständige Behörde und die ESMA sind gemäß Absatz 4 jeweils zu dem Schluss gelangt, dass die vorgeschlagene Änderung nicht wesentlich ist.
(3) Die CCP reicht ihren Antrag einschließlich aller gemäß Artikel 49 Absatz 5 Buchstabe d erforderlichen Unterlagen und Informationen in elektronischer Form über die zentrale Datenbank ein. Die CCP legt alle Informationen vor, die erforderlich sind, um nachzuweisen, warum die vorgeschlagene Änderung als nicht wesentlich anzusehen ist und daher für eine Bewertung im beschleunigten Verfahren gemäß dem vorliegenden Artikel in Frage kommt.
(4) Die für die CCP zuständige Behörde und die ESMA entscheiden innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob die vorgeschlagene Änderung wesentlich oder nicht wesentlich ist.
(5) Hat die für die CCP zuständige Behörde oder die ESMA gemäß Absatz 4 entschieden, dass die Änderung wesentlich ist, so unterrichten sie einander schriftlich davon, und der Antrag auf Validierung dieser Änderung unterliegt nicht dem beschleunigten Verfahren gemäß dem vorliegenden Artikel.
(6) Haben die für die CCP zuständige Behörde und die ESMA gemäß Absatz 4 entschieden, dass die Änderung nicht wesentlich ist, so verfahren sie innerhalb von drei Arbeitstagen nach dieser Entscheidung jeweils folgendermaßen:
  1. a. Sie erteilen die Validierung, wenn die CCP die vorliegende Verordnung einhält, oder verweigern sie, wenn die CCP die vorliegende Verordnung nicht einhält, und
  2. b. sie teilen einander schriftlich mit einer ausführlichen Begründung mit, ob die Validierung erteilt oder verweigert wurde.
(7) Die für die CCP zuständige Behörde teilt der antragstellenden CCP die gemäß Absatz 6 getroffene Entscheidung darüber, ob die Validierung erteilt oder verweigert wurde, innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich über die zentrale Datenbank mit und begründet diese Entscheidung ausführlich.

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