TITEL VI REGISTRIERUNG UND AUFSICHT VON TRANSAKTIONSREGISTERN › KAPITEL 1 Bedingungen und Verfahren für die Registrierung eines Transaktionsregisters

Artikel 59 Mitteilung von Beschlüssen der ESMA in Bezug auf die Registrierung · Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR) (EMIR)

(1) Hat die ESMA einen Beschluss über die Registrierung oder einen Beschluss über die Ablehnung oder den Widerruf der Registrierung erlassen, teilt sie dies dem Transaktionsregister innerhalb von fünf Werktagen mit einer ausführlichen Begründung ihres Beschlusses mit.
(2) Die ESMA unterrichtet die Kommission über jeden gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss.
(3) Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Transaktionsregister. Dieses Verzeichnis wird innerhalb von fünf Werktagen nach Erlass eines Beschlusses gemäß Absatz 1 aktualisiert.

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