TITEL II CLEARING, MELDUNG UND RISIKOMINDERUNG VON OTC-DERIVATEN

Artikel 7a Aktives Konto · Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR) (EMIR)

(1) Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die nach den Artikeln 4a und 10 am 24. Dezember 2024 der Clearingpflicht unterliegen oder danach der Clearingpflicht unterworfen werden und die Clearingschwelle in einer der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien von Derivatekontrakten, in einer einzelnen in dem genannten Absatz aufgeführten Kategorie oder über alle in dem genannten Absatz aufgeführten Kategorien hinweg aggregiert überschreiten, führen für in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien von Derivatekontrakten mindestens ein aktives Konto bei einer nach Artikel 14 zugelassenen CCP, wenn die Clearingdienstleistungen für die betreffenden Derivate von dieser CCP erbracht werden, und clearen mindestens eine repräsentative Anzahl von Geschäften auf diesem Konto.
(2) Im Rahmen der Festlegung ihrer Pflichten in Bezug auf Absatz 1 berücksichtigt eine Gegenpartei, die einer Gruppe angehört, die in der Union einer konsolidierten Beaufsichtigung unterliegt, mit Ausnahme gruppeninterner Geschäfte alle in Absatz 6 genannten Derivatekontrakte, die von dieser Gegenpartei oder von anderen Unternehmen der Gruppe, der diese Gegenpartei angehört, gecleart werden.
(3) Gegenparteien, die der in Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Verpflichtung unterworfen werden, stellen sicher, dass alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
  1. a. Das Konto funktioniert dauerhaft, d. h. es liegt eine rechtliche Dokumentation vor, die IT-Konnektivität ist vorhanden und die mit dem Konto verbundenen internen Prozesse funktionieren;
  2. b. die Gegenpartei verfügt über Systeme und Ressourcen, um das Konto operativ — auch kurzfristig — für große Volumina der in Absatz 6 genannten Derivatekontrakte jederzeit nutzen und innerhalb kurzer Zeit einen großen Anstieg von Geschäften aus Positionen entgegennehmen zu können, die in einer Clearingdienstleistung von erheblicher Systemrelevanz gemäß Artikel 25 Absatz 2c gehalten werden;
  3. c. alle neuen Geschäfte der jeweiligen Gegenpartei bei den in Absatz 6 genannten Derivatekontrakten können jederzeit auf dem Konto gecleart werden;
  4. d. die Gegenpartei cleart auf dem aktiven Konto Geschäfte, die für die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Derivatekontrakte repräsentativ sind, die während des Referenzzeitraums über eine Clearingdienstleistung von erheblicher Systemrelevanz gemäß Artikel 25 Absatz 2c gecleart werden.
(4) Die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Repräsentativitätspflicht wird anhand folgender Kriterien bewertet:
  1. a. der verschiedenen Kategorien von Derivatekontrakten;
  2. b. der Laufzeit der Geschäfte;
  3. c. der Geschäftsgrößen.
(5) Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtung unterliegen und die mindestens 85 % ihrer Derivatekontrakte, die zu den in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien gehören, bei einer nach Artikel 14 zugelassenen CCP clearen, sind von den in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen, der in Absatz 4 Unterabsatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Anforderung und der in Artikel 7b Absatz 2 genannten zusätzlichen Meldepflicht ausgenommen.
(6) Die Kategorien von Derivatekontrakten, die der in Absatz 1 genannten Pflicht unterliegen, umfassen:
  1. a. auf Euro oder polnische Zloty lautende Zinsderivate;
  2. b. auf Euro lautende kurzfristige Zinsderivate (short-term interest rate derivates);
(7) Sollte die ESMA nach einer Bewertung gemäß Artikel 25 Absatz 2c zu dem Schluss kommen, dass bestimmte von Tier-2-CCPs erbrachte Dienstleistungen oder Tätigkeiten von wesentlicher Systemrelevanz für die Union oder für einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten sind oder Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die von der ESMA früher als von wesentlicher Systemrelevanz für die Union oder für einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten eingestuft wurden, nicht mehr von wesentlicher Systemrelevanz sind, so kann die Liste der Kontrakte, die der Pflicht zur Führung eines aktiven Kontos unterliegen, geändert werden.
(8) Die ESMA arbeitet in Zusammenarbeit mit der EBA, der EIOPA und dem ESRB und nach Anhörung des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Anforderungen nach Absatz 3 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels, die Bedingungen für die entsprechenden Stresstests und die Einzelheiten der Meldung gemäß Artikel 7b zu präzisieren. Bei der Ausarbeitung dieser technischen Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA die Größe der Portfolios der verschiedenen Gegenparteien gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes, sodass Gegenparteien mit mehr Geschäften in ihren Portfolios strengeren operativen Bedingungen und Meldepflichten unterliegen als Gegenparteien mit weniger Geschäften.
(9) Die zuständigen Behörden überwachen und berechnen nach Unternehmen, Gruppe und auf der Grundlage des aggregierten Durchschnitts den Umfang der Tätigkeit in den in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Derivatekontrakten und leiten dem Gemeinsamen Überwachungsmechanismus diese Informationen weiter.
(10) Bis zum 25. Juni 2026 bewertet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und dem ESRB und nach Anhörung des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus die Wirksamkeit des vorliegenden Artikels bei der Minderung der Risiken für die Finanzstabilität der Union, die sich aus den Risikopositionen von Gegenparteien der Union gegenüber Tier-2-CCPs ergeben, die gemäß Artikel 25 Absatz 2c Dienstleistungen von erheblicher Systemrelevanz anbieten.

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