Teil 8 Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren › Abschnitt 7 Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren

§ 108 Ausschließliche Zuständigkeit · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)

Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.

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