§ 108 Ausschließliche Zuständigkeit · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)
Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.
Teil 8 Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren › Abschnitt 7 Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren