Teil 10 Evaluierung, Schlussvorschriften

§ 113 Laufende Wegenutzungsverträge · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)

Laufende Wegenutzungsverträge, einschließlich der vereinbarten Konzessionsabgaben, bleiben unbeschadet ihrer Änderung durch die §§ 36, 46 und 48 im Übrigen unberührt.

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