Teil 10 Evaluierung, Schlussvorschriften

§ 117 Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)

Für die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung gilt § 48 entsprechend.

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