§ 117b Verwaltungsvorschriften · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)
Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Verfahren nach den §§ 43 bis 43d sowie 43f und 43g, insbesondere über
- 1. die Vorbereitung des Verfahrens,
- 2. den behördlichen Dialog mit dem Vorhabenträger und der Öffentlichkeit,
- 3. die Festlegung des Prüfungsrahmens,
- 4. den Inhalt und die Form der Planunterlagen,
- 5. die Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Zügigkeit der Verfahrensabläufe und der vorzunehmenden Prüfungen,
- 6. die Durchführung des Anhörungsverfahrens,
- 7. die Einbeziehung der Umweltverträglichkeitsprüfung in das Verfahren,
- 8. die Beteiligung anderer Behörden und
- 9. die Bekanntgabe der Entscheidung.