Teil 3a Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit

§ 35i Anwendungsbestimmung · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)

Die §§ 35a bis 35e sowie die §§ 35g und 35h sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden. § 35f ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.

Alle Vorschriften: EnWG — Inhaltsübersicht