§ 35i Anwendungsbestimmung · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)
Die §§ 35a bis 35e sowie die §§ 35g und 35h sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden. § 35f ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.
Teil 3a Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit