Teil 2 Entflechtung › Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber

§ 6d Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)

Der gemeinsame Betrieb eines Transport- sowie eines Verteilernetzes durch denselben Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netzbetreiber die Bestimmungen der §§ 8 oder 9 oder §§ 10 bis 10e einhält.

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