§ 72 Vorläufige Anordnungen · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)
Die Regulierungsbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
Teil 8 Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren › Abschnitt 1 Behördliches Verfahren