Teil 8 Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren › Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen

§ 89 Beteiligtenfähigkeit · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)

Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch sonstige Personenvereinigungen.

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