Teil 8 Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren › Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen

§ 93 Mitteilung der Bundesnetzagentur · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich, werden Gebühren- und Beitragssätze in den Verordnungen nach § 91 Abs. 8 und § 92 Abs. 3 für die Zukunft angepasst.

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