Teil 8 Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren › Abschnitt 5 Sanktionen, Bußgeldverfahren

§ 95b Strafvorschriften · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
  1. 1. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ausschließlich in der dort genannten Weise genutzt wird, oder
  2. 2. eine in § 95 Absatz 1c Nummer 2 oder Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.

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