I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts › 2. Vertragsmäßiger Inhalt

§ 2 · Gesetz über das Erbbaurecht (ErbbauV)

Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über:
  1. 1. die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks;
  2. 2. die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;
  3. 3. die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben;
  4. 4. eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall);
  5. 5. eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen;
  6. 6. die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf;
  7. 7. eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen.

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