I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts › 2. Vertragsmäßiger Inhalt

§ 3 · Gesetz über das Erbbaurecht (ErbbauV)

Der Heimfallanspruch des Grundstückseigentümers kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden; der Eigentümer kann verlangen, daß das Erbbaurecht einem von ihm zu bezeichnenden Dritten übertragen wird.

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