§ 22 · Gesetz über das Erbbaurecht (ErbbauV)
Die Landesgesetzgebung kann für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke
- 1. die Mündelsicherheit der Erbbaurechtshypotheken abweichend von den Vorschriften der §§ 18 bis 20 regeln,
- 2. bestimmen, in welcher Weise festzustellen ist, ob die Voraussetzungen für die Mündelsicherheit (§§ 19, 20) vorliegen.