IV. Feuerversicherung. Zwangsversteigerung › 1. Feuerversicherung

§ 23 · Gesetz über das Erbbaurecht (ErbbauV)

Ist das Bauwerk gegen Feuer versichert, so hat der Versicherer den Grundstückseigentümer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm der Eintritt des Versicherungsfalls angezeigt wird.

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