§ 26 · Gesetz über das Erbbaurecht (ErbbauV)
Das Erbbaurecht kann nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall › 1. Beendigung › a) Aufhebung