IV. Feuerversicherung. Zwangsversteigerung › 2. Zwangsversteigerung › b) des Grundstücks

§ 25 · Gesetz über das Erbbaurecht (ErbbauV)

Wird das Grundstück zwangsweise versteigert, so bleibt das Erbbaurecht auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.

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