§ 25 · Gesetz über das Erbbaurecht (ErbbauV)
Wird das Grundstück zwangsweise versteigert, so bleibt das Erbbaurecht auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.
IV. Feuerversicherung. Zwangsversteigerung › 2. Zwangsversteigerung › b) des Grundstücks