§ 9 Anzeigepflicht der Auslandsstellen · Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen:
- 1. die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks,
- 2. die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.