§ 22 Kleinbetragsgrenze · Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt.
Abschnitt 4 Steuerfestsetzung und Erhebung