XIII. Mobilitätsprämie

§ 109 Verordnungsermächtigung · Einkommensteuergesetz (EStG)

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren bei der Festsetzung und der Auszahlung der Mobilitätsprämie näher zu regeln.

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