III. Veranlagung

§ 28 Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft · Einkommensteuergesetz (EStG)

Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Alle Vorschriften: EStG — Inhaltsübersicht