Artikel 18 Datenmarkierung · Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung) (Eurodac)
(1) Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 markiert der Herkunftsmitgliedstaat, der einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat und deren Daten gemäß Artikel 11 zuvor im Zentralsystem gespeichert wurden, internationalen Schutz gewährt hat, die einschlägigen Daten im Einklang mit den von der Agentur festgelegten Bestimmungen für elektronische Kommunikation mit dem Zentralsystem. Diese Markierung wird gemäß Artikel 12 für Datenübermittlungszwecke nach Artikel 9 Absatz 5 im Zentralsystem gespeichert. Das Zentralsystem informiert alle Herkunftsmitgliedstaaten über die Markierung von Daten durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die er zu Personen nach Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 übermittelt hatte, einen Treffer erzielt hat. Diese Herkunftsmitgliedstaaten markieren ferner die entsprechenden Datensätze.
(2) Die Daten von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, die im Zentralsystem erfasst und gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels markiert wurden, werden für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 2 für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der betreffenden Person internationaler Schutz gewährt wurde, für einen Abgleich verfügbar gehalten.
(3) Der Herkunftsmitgliedstaat entfernt die Markierung von Daten oder gibt Daten zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen frei, deren Daten zuvor gemäß den Absätzen 1 oder 2 des vorliegenden Artikels markiert oder gesperrt worden waren, wenn der ihnen gewährte Schutzstatus nach Artikel 14 oder 19 der Richtlinie 2011/95/EU aberkannt, beendet oder eine Verlängerung abgelehnt wird.