Eurodac | Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung)

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KAPITEL I — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 — Aufgabe von EurodacArtikel 2 — BegriffsbestimmungenArtikel 3 — Aufbau des Systems und GrundprinzipienArtikel 4 — BetriebsmanagementArtikel 5 — Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken benannte Behörden der MitgliedstaatenArtikel 6 — Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zugangsberechtigte Prüfstellen der MitgliedstaatenArtikel 7 — EuropolArtikel 8 — Statistiken

KAPITEL II — PERSONEN, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGEN

Artikel 9 — Erfassung, Übermittlung und Abgleich von FingerabdruckdatenArtikel 10 — Informationen zur Rechtsstellung der betroffenen PersonArtikel 11 — DatenspeicherungArtikel 12 — Aufbewahrung der DatenArtikel 13 — Vorzeitige Löschung der Daten

KAPITEL III — DRITTSTAATSANGEHÖRIGE ODER STAATENLOSE, DIE BEIM ILLEGALEN ÜBERSCHREITEN EINER AUSSENGRENZE AUFGEGRIFFEN WERDEN

Artikel 14 — Erfassung und Übermittlung von FingerabdruckdatenArtikel 15 — DatenspeicherungArtikel 16 — Aufbewahrung der Daten

KAPITEL IV — DRITTSTAATSANGEHÖRIGE ODER STAATENLOSE, DIE SICH IILEGAL IN EINEM MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN

Artikel 17 — Abgleich von Fingerabdruckdaten

KAPITEL V — PERSONEN, DENEN INTERNATIONALER SCHUTZ GEWÄHRT WIRD

Artikel 18 — Datenmarkierung

KAPITEL VI — VERFAHREN FÜR DEN ABGLEICH UND DIE ÜBERTRAGUNG VON DATEN FÜR GEFAHRENABWEHR- UND STRAFVERFOLGUNGSZWECKE

Artikel 19 — Verfahren für den Abgleich von Fingerabdruckdaten mit Eurodac-DatenArtikel 20 — Voraussetzungen für den Zugang der benannten Behörden zu EurodacArtikel 21 — Bedingungen für den Zugang von Europol zu EurodacArtikel 22 — Kommunikation zwischen den benannten Behörden, den Prüfstellen und den nationalen Zugangsstellen

KAPITEL VII — DATENVERARBEITUNG, DATENSCHUTZ UND HAFTUNG

Artikel 23 — Verantwortung für die DatenverarbeitungArtikel 24 — ÜbermittlungArtikel 25 — Datenabgleich und Übermittlung der ErgebnisseArtikel 26 — Kommunikation zwischen Mitgliedstaaten und dem ZentralsystemArtikel 27 — Zugriff auf die in Eurodac gespeicherten Daten und Berichtigung oder Löschung dieser DatenArtikel 28 — Aufzeichnung der DatenverarbeitungsvorgängeArtikel 29 — Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen PersonenArtikel 30 — Überwachung durch die nationalen KontrollbehördenArtikel 31 — Kontrolle durch den Europäischen DatenschutzbeauftragtenArtikel 32 — Zusammenarbeit zwischen den nationalen Kontrollbehörden und dem Europäischen DatenschutzbeauftragtenArtikel 33 — Schutz der für die Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung verarbeiteten personenbezogenen DatenArtikel 34 — DatensicherheitArtikel 35 — Verbot der Übermittlung von Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private StellenArtikel 36 — Protokollierung und DokumentierungArtikel 37 — Haftung

KAPITEL VIII — ÄNDERUNGEN AN DER VERORDNUNG (EU) NR. 1077/2011

Artikel 38 — Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011

KAPITEL IX — SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 39 — KostenArtikel 40 — Jahresbericht: Überwachung und BewertungArtikel 41 — SanktionenArtikel 42 — Territorialer AnwendungsbereichArtikel 43 — Meldung der benannten Behörden und PrüfstellenArtikel 44 — ÜbergangsbestimmungenArtikel 45 — AufhebungArtikel 46 — Inkrafttreten und Anwendbarkeit