KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 4 Betriebsmanagement · Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung) (Eurodac)

(1) Für das Betriebsmanagement von Eurodac ist die Agentur zuständig.
(2) Die Agentur ist für folgende Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig:
  1. a. Überwachung
  2. b. Sicherheit
  3. c. Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber.
(3) Die Kommission ist für alle nicht in Absatz 2 genannten Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig, insbesondere für:
  1. a. den Haushaltsvollzug
  2. b. Anschaffung und Erneuerung
  3. c. vertragliche Belange.
(4) Unbeschadet des Artikels 17 des Statuts wendet die Agentur angemessene Regeln zur Gewährleistung der beruflichen Schweigepflicht oder einer anderen vergleichbaren Geheimhaltungspflicht auf alle Mitarbeiter an, die mit Eurodac-Daten arbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Personen aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder nach der Beendigung ihrer Tätigkeit weiter.

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