Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 9 Verfahren mit Auslandsbezug › Unterabschnitt 2 Internationale Zuständigkeit

§ 101 Adoptionssachen · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind
  1. 1. Deutscher ist oder
  2. 2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

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