§ 101 Adoptionssachen · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind
- 1. Deutscher ist oder
- 2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.