§ 102 Versorgungsausgleichssachen · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn
- 1. der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
- 2. über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder
- 3. ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.