Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 9 Verfahren mit Auslandsbezug › Unterabschnitt 2 Internationale Zuständigkeit
§ 105
Andere Verfahren · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.
Alle Vorschriften: FamFG — Inhaltsübersicht