Buch 1 Allgemeiner Teil › Abschnitt 9 Verfahren mit Auslandsbezug › Unterabschnitt 2 Internationale Zuständigkeit

§ 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Die Zuständigkeiten in diesem Unterabschnitt sind nicht ausschließlich.

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