Buch 2 Verfahren in Familiensachen › Abschnitt 3 Verfahren in Kindschaftssachen

§ 168c Anhörung in wichtigen Angelegenheiten · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Das Gericht soll vor Entscheidungen in wichtigen Angelegenheiten auch nahestehende Familienangehörige des Mündels anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung geschehen kann.

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