Buch 2 Verfahren in Familiensachen › Abschnitt 3 Verfahren in Kindschaftssachen

§ 168d Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Für das Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen an den Vormund ist § 292 Absatz 1 und Absatz 3 bis 6 entsprechend anzuwenden.

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