Buch 2 Verfahren in Familiensachen › Abschnitt 6 Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen

§ 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren
  1. 1. nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  2. 2. nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Haushaltssachen sind Verfahren
  1. 1. nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  2. 2. nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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