Buch 2 Verfahren in Familiensachen › Abschnitt 6 Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen

§ 201 Örtliche Zuständigkeit · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
  1. 1. während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;
  2. 2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet;
  3. 3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  4. 4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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