§ 201 Örtliche Zuständigkeit · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
- 1. während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;
- 2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet;
- 3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- 4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.