§ 341 Örtliche Zuständigkeit · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach § 272.
Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen › Abschnitt 3 Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen