1. Abschnitt Fernunterrichtsvertrag

§ 8 Umgehungsverbot · Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG)

Die §§ 2 bis 7 finden auf Verträge, die darauf abzielen, die Zwecke eines Fernunterrichtsvertrags (§ 2) in einer anderen Rechtsform zu erreichen, entsprechende Anwendung.

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