1. Abschnitt Fernunterrichtsvertrag

§ 9 Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen · Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG)

Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen erbracht, bestimmt sich die Widerrufsfrist nach § 356b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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