Erster Teil Gerichtsverfassung › Abschnitt V Finanzrechtsweg und Zuständigkeit › Unterabschnitt 2 Sachliche Zuständigkeit

§ 35 · Finanzgerichtsordnung (FGO)

Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.

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