§ 35 · Finanzgerichtsordnung (FGO)
Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.
Erster Teil Gerichtsverfassung › Abschnitt V Finanzrechtsweg und Zuständigkeit › Unterabschnitt 2 Sachliche Zuständigkeit