§ 36 · Finanzgerichtsordnung (FGO)
Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel
- 1. der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen,
- 2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters.