Fünfter Abschnitt Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen › III. Klarstellung der Rangverhältnisse

§ 114 · Grundbuchordnung (GBO)

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz verteilt das Grundbuchamt auf die Beteiligten nach billigem Ermessen.

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