Fünfter Abschnitt Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen › III. Klarstellung der Rangverhältnisse

§ 115 · Grundbuchordnung (GBO)

Wird durch das Verfahren ein anhängiger Rechtsstreit erledigt, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten. Die Gerichtskosten werden niedergeschlagen.

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