Abschnitt XI Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe

§ 49a · Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBVfg)

Wird der Grundpfandrechtsbrief nicht ausgehändigt, soll er durch die Post mit Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben versandt werden. Die Landesjustizverwaltungen können durch Geschäftsanweisung oder Erlaß ein anderes Versendungsverfahren bestimmen. Bestehende Anweisungen oder Erlasse bleiben unberührt.

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