§ 50 · Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBVfg)
Die in § 58 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 der Grundbuchordnung sowie in § 49 dieser Verfügung vorgeschriebene Verbindung erfolgt durch Schnur und Siegel.
Abschnitt XI Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe